AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen werden zum
Bestandteil des Vertrages zwischen der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH als Auftragnehmer
und einem externen Auftraggeber und gelten ergänzend zum Leistungsangebot und zu eventuellen
besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Entgegenstehende oder
abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers
werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

2.2 Schriftliche Aufträge des Auftraggebers sind für diesen verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch
eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, die auch per E-Mail erfolgen kann,
zustande.

2.3 Nachvertragliche Änderungen des Vertragsinhalts können nur im Einvernehmen zwischen den
Parteien schriftlich erfolgen.

3. Leistungsumfang
3.1 Der Auftragnehmer erbringt Werk- bzw. Dienstleistungen [nachfolgend Serviceleistungen genannt].
Darunter fallen folgende Leistungsarten:
Analytische Leistungen, insbesondere technische Prüfungen, Messungen und Untersuchungen,
sowie Spezifikationen.
Auftragssynthesen, insbesondere Verfahrensausarbeitung bzw. Mustermengenherstellung im
Rahmen vereinbarter Forschungs- und Entwicklungsziele unter Nutzung klassischer bzw. neuer
Herstelltechnologien.
Beratungsleistungen basierend auf arbeitnehmerspezifischer Expertise, insbesondere bzgl.
Farbgestaltung und regulatorischer Auflagen.
Infrastrukturdienstleistungen basierend auf arbeitnehmerspezifischer Expertise, insbesondere
Abfallmanagement.
Der Auftragnehmer übernimmt die in der Angebotserstellung definierte Art der Vertragsleistung. Er
wird bei der Durchführung des Auftrags anerkannte Regeln der Technik sowie eigene Kenntnisse
und Erfahrungen zugrunde legen unter Beachtung der geltenden Normen sowie branchenüblicher
Sorgfalt. Der Auftragnehmer erstellt über die Ergebnisse bzw. erbrachten Leistungen nach den
anerkannten Regeln ein branchenübliches Dokument.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, falls nötig, von ihm geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen
zu lassen.

3.2 Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrags ergeben, dass die Vertragsleistung nicht oder nur
mit wesentlich geändertem technischem/logistischem und/oder personellem Aufwand durchgeführt
werden kann, informiert der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien
entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchgeführt wird.
Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche
Erklärung zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller bis dahin
entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand
entsprechenden Vergütung.

4. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber sorgt ohne besondere Aufforderung dafür, dass der Auftragnehmer rechtzeitig
zum vereinbarten Liefertermin alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien, sowie
Unterlagen und Informationen erhält. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Leistung,
für die der Auftragnehmer nicht über die notwendigen Hilfsmittel verfügt, hat der Auftraggeber diese
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Ausführung des
Auftrags die vom Vertragspartner übergebenen Materialien, Unterlagen und Informationen sowie die
genannten Tatsachen als richtig und vollständig zugrunde zu legen, soweit nicht die Überprüfung
ausdrücklich schriftlich vereinbart w urde.

4.2 Der Auftraggeber hat die Materialien, Unterlagen und Informationen entsprechend den technischen
Vorgaben des Auftragnehmers vorzubereiten, so dass ein reibungsloser Prüfaufbau und -ablauf
gewährleistet ist.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen zu erteilen, die zu einer
Sicherheitsanalyse übergebener Materialien erforderlich sind. Insbesondere hat er auf die
Sicherheitsrisiken der übergebenen Materialien oder anderer von ihm bereitgestellten Einrichtungen
hinzuweisen und dem Auftragnehmer - soweit vorhanden - technische Datenblätter oder

Sicherheitsdatenblätter zu übergeben.

5. Liefertermine und Verzug
5.1 Liefertermine und Fristen gelten als verbindlich, wenn sie von beiden Parteien schriftlich vereinbart
werden. Die Einhaltung der Liefertermine und Fristen durch den Auftragnehmer setzt den Eingang
sämtlicher Unterlagen, Informationen und Materialien sowie die Vornahme der sonstigen dem
Auftraggeber obliegenden Mitwirkungshandlungen zu dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bei dem
Auftragnehmer voraus (Lieferanschrift: siehe Adresse Auftragsbestätigung). Nach Mitteilung über
die Beendigung entsorgt der Auftragnehmer die Unterlagen, Informationen und Materialien, wenn
nicht der Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss um die Rücksendung gebeten hat. Die
Rücksendung der Unterlagen, Informationen und Materialien erfolgt auf Kosten und Risiko des
Auftraggebers.

5.2 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen,
Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder
Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der
leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den
Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für
Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder -abnahme.
Werden infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als acht Wochen überschritten, so ist jede
Partei zum Rücktritt berechtigt.

6. Vergütung und Zahlung
6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot.

6.2 Forderungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Besteller gerät spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Rechnungsdatum zahlt. Das Zurückbehaltungsrecht
des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7. Mängelansprüche
7.1 Auftragnehmer gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der
anerkannten Regeln der Technik bei der Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten. Für
die Richtigkeit oder Eignung der im Rahmen dieses Angebots übermittelten Forschungs- und
Entwicklungsergebnisse für einen bestimmten Zweck sowie das tatsächliche Erreichen des
angestrebten Forschungs- und Entwicklungsziels wird keine Gewähr übernommen.

7.2 Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter
Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.

7.3 Auftragnehmer behält sich vor, Mängel von Leistungen im Wege der Nachbesserung zu beheben.
Der Auftraggeber wird Auftragnehmer bei der Beseitigung in zumutbarem Umfang unterstützen. Im
Falle eines endgültigen Fehlschlagens der Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber berechtigt,
Herabsetzung der Vergütung oder bei nicht nur unerheblicher Minderung des Werts oder der
Tauglichkeit der Leistung oder der Kaufsache Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mängel an Werkleistungen selbst zu beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.5 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist
Auftragnehmer zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die
Nachbesserung ist für den Auftraggeber nicht zumutbar.

8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass alle vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Fachkenntnis
und Sorgfalt ausgeführt werden.

8.2 Die vom Auftragnehmer ermittelten Ergebnisse bzw. erbrachten Leistungen beziehen sich
ausschließlich auf die vom Auftragnehmer einer Leistungsart unterzogenen Materialien bzw.
Informationen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die individuellen
Leistungsresultate auf die Gesamtmenge des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials
zutreffen.

8.3 Schadensersatzansprüche des Auft raggebers - auch außervertraglicher Art - sind im Falle leicht
fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner Angestellten und anderer
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine
Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.

8.4 Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der
Auftragnehmer nur, wenn ein grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

8.5 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

9. Abnahme von Werkleistungen
9.1 Werkleistungen hat der Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Der Abnahme unterliegen
grundsätzlich nur die geschuldeten Endergebnisse. Auftragnehmer kann Zwischenabnahmen von
Zwischen- und Teilleistungen verlangen, sofern diese Grundlagen für die weitere
Leistungserbringung sind. Für Zwischen- bzw. Teilabnahmen gelten die Vorschriften dieser Ziffer 6
entsprechend.

9.2 Der Auftraggeber teilt Auftragnehmer schriftlich innerhalb von 14 Werktagen nach Aufruf zur
Abnahme bzw. Erhalt der Werkleistungen mit, ob diese als vertragsgemäß anerkannt werden oder
aber teilt Auftragnehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb vorgenannten Zeitraums, konkrete
Fehler mit genauer Beschreibung mit.

9.3 Bei geringen Mängeln darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

9.4 Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung
bei Auftragnehmer ein, setzt Auftragnehmer eine weitere Frist von maximal acht Werktagen. Erhält
Auftragnehmer auch innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung,
gilt die Werkleistung als abgenommen. Auf diese Folge wird Auftragnehmer den Auftraggeber bei
der Fristsetzung hinweisen.

10. Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 634 a Nr. 1 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Im Falle des § 634 a Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Im übrigen verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres nach Abnahme
des Werks. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z. B. die Haftung für
vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.

11. Geheimhaltung, Veröffentlichung
11.1 Der Auftragnehmer behandelt die Prüfergebnisse und alle Informationen, die er im Zusammenhang
mit der Durchführung der Prüfung vom Auftraggeber erhalten hat, vertraulich. Insbesondere wird der
Auftragnehmer weder die erhaltenen Informationen noch die Prüfergebnisse für eigene Zwecke
nutzen oder Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich machen.

11.2 Das geheime technische Know-how von Arbeitnehmer sowie alle sonstigen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse von Arbeitnehmer, einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses mit
dem Auftraggeber (nachfolgend: geheimhaltungsbedürftige Informationen) hat der Auftraggeber
vertraulich zu behandeln. Geheimes technisches Know-how von Arbeitnehmer ist insbesondere in
den Arbeitsergebnissen und den im Rahmen der Vertragserfüllung dem Auftraggeber überlassenen
Werk-, Dienst- und Sachleistungen enthalten. Der Auftraggeber wird alle angemessenen
Vorkehrungen treffen, um die geheimhaltungsbedürftigen Informationen vor unerlaubtem Zugriff,
unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu
schützen. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig waren oder von denen der
Auftraggeber nachweist, dass sie nach Übergabe an ihn offenkundig geworden sind. Weitergehende
gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu den
geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten, die gleiche Geheimhaltungspflicht gegenüber
CLARIANT übernehmen wie der Auftraggeber selbst. Er wird auf Wunsch von Arbeitnehmer
veranlassen, dass die Mitarbeiter und Dritten eine separate Geheimhaltungsvereinbarung mit
Arbeitnehmer unterzeichnen, bevor er ihnen Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen
Informationen gewährt.
Sollte an den Auftraggeber eine gerichtliche, behördliche oder andere offizielle und bindende
Aufforderung zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen ergehen, wird er dies
Arbeitnehmer unverzüglich mitteilen.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über das Vertragsende hinaus solange fort, wie die
geheimhaltungsbedürftigen Informationen geheim sind.
Für jeden Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht hat der Auftraggeber Arbeitnehmer eine
Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Auftragswerts zu zahlen, es sei denn, er weist einen
niedrigeren oder Arbeitnehmer einen höheren Schaden nach. Weitergehende Rechte von
Arbeitnehmer bleiben unberührt.
Arbeitnehmer ist berechtigt, im Rahmen betriebsüblicher Eigenwerbung und unter Wahrung
sonstiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstiger Belange des Auftraggebers, diesen
als Referenz zu nennen.

12. Nutzungsrechte des Auftraggebers an den Leistungen von Arbeitnehmer
12.1 Arbeitnehmer gewährt dem Auftraggeber an dem ihm im Rahmen der Vertragserfüllung
überlassenen geheimen technischen Know-how sowie an den zur Nutzung überlassenen Patenten
ein einfaches, auf die vertraglich vereinbarte oder sich aus dem Vertragszweck ergebende
Anwendung des geheimen Know -hows beschränktes Nutzungsrecht. Die Verwendung für andere
Zwecke ist ausgeschlossen, insbesondere die Überlassung oder Zugänglichmachung an Dritte
sowie die Erteilung von Unterlizenzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer behält sich alle Rechte vor an bereits bestehendem oder im Rahmen der
Vertragserfüllung entwickeltem oder erworbenem geheimen Know-how und sonstigen
schutzrechtsfähigen Leistungen, die Arbeitnehmer dem Auftraggeber zugänglich macht.
Verkörperungen, Kopien und andere Reproduktionen der überlassenen Berichte und Unterlagen,
des geheimen Know-hows oder Teilen daraus darf der Auftraggeber nur für betriebsinterne Zwecke
erstellen. Kopien müssen Urheberrechtsvermerke und andere Schutzhinweise, mit denen das
geheime Know-how gekennzeichnet ist, deutlich sichtbar tragen. Die Weitergabe dieser Materialien
an Dritte ist untersagt.
Überlässt Arbeitnehmer dem Auftraggeber Software, so erhält dieser ein nicht ausschließliches,
nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen
Gebrauchs.

13. Vorbehalt
Arbeitnehmer behält sich die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte sowie das Eigentum an
gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
entstandenen oder entstehenden Forderungen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen von Arbeitnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Arbeitnehmer berechtigt, die überlassenen
Sachen auf Kosten des Auftragsgebers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabe-
oder Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch
dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind.
Der Vorbehalt wird auf Anforderung des Auftraggebers freigegeben, soweit der Sicherungswert die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

14. Schutzrechte
14.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung von sachlichen Mitteln,
z.B. Rezepturen, Proben oder Prüflingen, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt den

Auftragnehmer von allen diesen Ansprüchen frei.

14.2 Dem Auftraggeber werden die gewerblichen Schutzrechte an den erbrachten Leistungen und
Ergebnissen übertragen. Machen Dritte Rechte an den Serviceleistungen geltend, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten dem Auftraggeber das Recht
zu verschaffen, die jeweilige Leistung in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen oder die
Leistung in der Weise zu ändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt. Dies gilt auch,
soweit die Leistung bereits ausgeliefert und bezahlt ist.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
Falls der Auftraggeber Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt a. M. vereinbart. Der Auftragnehmer ist
darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers
geltend zu machen.

16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig
sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln
nicht.

16.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit dem Auftragnehmer geschlossenen
Verträgen abzutreten oder sonstige Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die Zustimmung
des Auftragnehmers ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

16.3 Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen
oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der
Schriftform.


Stand: Juli 2006